Das OLG Wien ging in seinen ersten Entscheidungen zum „Corona-Ischgl-Komplex“ davon aus, dass die vom Land Tirol herausgegebene Medieninformation vom 5.3.2020 als eine „in Vollziehung der Gesetze“, demnach hoheitlich, ausgeführte Handlung zu qualifizieren sei, die inhaltlich falsch bzw irreführend, und – weil sie wider besseren Wissens erfolgte – rechtswidrig und schuldhaft (weil unvertretbar) gewesen ist. Dies löse eine grundsätzliche Haftung der Republik Österreich als beklagte Partei aus.
Der irreführende oder falsche Informationsrealakt
Das Gnaden(un)wesen
Der Beitrag versucht das dem Begnadigungsrecht des_der Bundespräsidenten_in immanente Missbrauchspotential aufzuzeigen und untersucht im ersten Teil die formalen und inhaltlichen Anforderungen, die das B-VG an eine positive Gnadenentscheidung stellt. Der zweite Teil des Beitrags widmet sich der (gerichtlichen) Kontrolle von Gnadenakten und möglichen Sanktionen, die dem_der Bundespräsidenten_in bei missbräuchlicher Ausübung des Begnadigungsrechts drohen könnten. In materieller Hinsicht stellt der Gnadenerweis eine freie Ermessenentscheidung des_der Bundespräsidenten_in dar, die einer nachprüfenden Kontrolle entzogen ist. Die einzige Abhilfe für etwaige Missbräuche bei der Ausübung des Begnadigungsrechts ist in der Geltendmachung der politischen und unter Umständen der rechtlichen Verantwortlichkeit des_der Bundespräsidenten_in zu erblicken.