Die Rechtswissenschaft unterscheidet regelmäßig rechtliche, finanzielle und politische Kontrolle. Sie rechnet die Instrumente des Resolutions-, des Interpellations- und des Untersuchungsrechtes der politischen Kontrolle zu. Die Verfassung sieht für diese Kontrollinstrumente keinen Prüfungsmaßstab vor; ein solcher kann auch durch Auslegung nicht ermittelt werden. Während die Parlamentarier:innen bei der politischen Kontrolle frei sind, determiniert die Verfassung die Kontrollmaßstäbe der parlamentarischen Hilfsorgane (Rechnungshof und Volksanwaltschaft) deutlich. Einen Raum für freie, politische Maßstäbe eröffnet sie dabei nicht. Die Begriffe „parlamentarische Kontrolle“ und „politische Kontrolle“ sind daher nur unter Zugrundelegung eines engen Parlamentsbegriffs synonym zu verstehen.