Während die österreichische Verfassung kein Sozialstaatsprinzip enthält und soziale Grundrechte nur rudimentär bestehen, zeigt die Rsp des VfGH sozialstaatliche Bezüge auf. Um die Breite und Vielfalt des österreichischen Sozialstaats zu verstehen, ist aber das Verwaltungsrecht näher in den Blick zu nehmen. Der nachfolgende Beitrag untersucht die damit verbundenen rechtlichen Grundlagen kritisch und zieht Schlussfolgerungen für das sozialstaatliche Gesamtverständnis des Verwaltungsrechts.